Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1. Für alle Lieferungen, auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Abweichende Bedingungen der Besteller und ergänzende oder ändernde Nebenabreden gelten nur dann, wenn und soweit wir sie schriftlich anerkennen.
1.2. Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern iSv. § 310 Abs. 1 BGB.

2. Angebote
2.1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich, sowie unter dem Vorbehalt des Zwischenverkaufes. Ein Liefervertrag kommt erst zustanden, wenn wir die Bestellung ausdrücklich schriftlich annehmen oder die Auslieferung ohne gesonderte Bestätigung vornehmen. Mündliche Abreden gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
2.2. An sämtlichen Unterlagen, Kostenvoranschlägen, Kalkulationen, Zeichnungen, Abbildungen, Formen und Muster behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Zur Weitergabe an Dritte ohne unsere ausdrückliche Zustimmung ist der Besteller nicht befugt.

3. Umfang der Lieferungen
Alle Angaben hinsichtlich unserer Produkte, insbesondere, die in unseren Angeboten, Listen und sonstigen Drucksschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Qualitäts-, Mengen- Gewichts, Maß-, Leistungs-, Form- und Farbangaben geben nur Annäherungswerte wieder und sind keine Beschaffenheitsangaben. Geringfügige Änderungen der Konstruktion, Form und Ausgestaltung sowie der in der Beschreibung angegebenen Werte sind zulässig. Die Beschaffenheit, Eignung, Qualifikation und Funktion sowie der Verwendungszweck der Produkte bestimmt sich ausschließlich nach unseren Leistungsbeschreibungen und technischen Qualifikationen. Garantien über die Beschaffenheit oder Haltbarkeit unserer Produkte müssen in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche bezeichnet sein.

4. Liefertermine
4.1. Liefertermine sind stets unverbindlich und gelten nur annähernd, es sei denn in der Auftragsbestätigung ist der Liefertermin ausdrücklich als verbindlich vereinbart. Bei nur annähernd geltenden Lieferfristen kann uns der Besteller 3 Wochen nach Ablauf der Lieferfrist eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug. Die von uns angegebenen Lieferfristen beginnen erst zu laufen, wenn alle technischen Fragen geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegende Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt hat, insbesondere die von ihm zu verschaffenden Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben beigebracht hat.
4.2. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzug berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.
Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Gleiches gilt sofern der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Auch in diesem Fall ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4.3. Ansonsten kann der Besteller im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges für
jede vollendete Woche des Verzuges eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 0,5% des Lieferwertes pro vollendete Woche, maximal 5% des Lieferwertes, geltend machen.
4.4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schaden und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben Vorbehalten. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterungen auf den Besteller über.
4.5. Bei Eintritt höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unserer Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt) und bei sonstigen Leistungshindernissen, die von uns nicht zu vertreten sind, können wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Auslaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht uns das Recht zu, die Auslieferung der Ware ganz oder teilweise zu verweigern. Dem Besteller stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu. Er ist nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet.
4.6. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

5. Preise
5.1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die bei Vertragsabschluß gültigen Preislisten. Die in der Preisliste angegebenen Preise gelten ab Werk ohne Verpackung, soweit nicht von uns die Verpackung im Einzelfall gestellt wird, und zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5.2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen- oder Erhöhungen, insbesondere von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

6. Zahlungen
6.1. Der Kaufpreis ist netto (ohne Abzug) mit Eingang der Rechnung beim Besteller zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt. Bei Kaufpreiszahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsstellung werden 3 % Skonto gewährt, sofern zum Zeitpunkt der Zahlung keine sonst fällige Rechnung besteht. Reparaturrechnungen sind netto (ohne Abzug) innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Rechnung zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung, gerät der Besteller mit Ablauf dieser Frist in Zahlungsverzug. Bezüglich des Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Danach sind wir insbesondere berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu berechnen.
6.2. Wir behalten uns vor über die Hereinnahme von Wechseln und Schecks von Fall zu Fall zu entscheiden. Diese Hereinnahme erfolgt nur erfüllungshalber und unter dem üblichen Vorbehalt der termingerechten Einlösung. Bei Zahlungsverzug, Wechsel- bzw. Scheckprotest oder Zahlungseinstellung des Bestellers können wir die gesamte Zahlung sofort fällig stellen.
6.3. Der Besteller ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt oder unstreitig sind. Zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

7. Gefahrübergang – Versand
7.1. Sämtliche Lieferungen erfolgen ab Werk. Verladung, Transport und Versand der Lieferungen erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nicht anders ergibt, sind sämtliche Versendungskosten vom Besteller zu tragen.
7.2. Wird die Ware auf Verlangen des Bestellers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über, sobald die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person ausgeliefert wurde. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so lagern wir die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers ein. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
7.3. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird die Lieferungen von uns durch eine Transportversicherung auf Kosten des Bestellers versichert. Die Versicherungskosten werden dem Besteller gesondert in Rechnung Ein Transportschaden ist unverzüglich nach Erhalt der Sendung zu melden. Wir behalten uns vor, die schadhaften Teile frei Werk zurückzufordern. Die Schadensregulierung erfolgt entweder durch Gutschrift des betreffenden Wertes oder durch Ersatzlieferung.

8. Mängelrügen – Haftung
8.1. Mängelansprüche des Bestellers bestehen nur, wenn der Besteller seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist.
8.2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt. Der Besteller hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Der Besteller kann nach seiner Wahl Nacherfüllung in Form der Mängelbeseitigung oder der Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen, sofern wir nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der gewählten Nacherfüllung berechtigt sind. Die gerügte Ware ist auf Verlangen und auf unsere Kosten an uns zurückzuschicken.
8.3. ist die Nachbesserung fehlgeschlagen, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Wählt der Besteller den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch zu.
8.4. Wir haften uneingeschränkt nach den gesetzlichen Regelungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseres gesetzlichen Vertreters oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung des Produkthaftungsgesetzes umfasst werden. Im Übrigen haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen nur für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, dass durch die Verletzung der Vertragszweck wesentlich gefährdet wird. In jedem Fall ist unsere Haftung aber auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Hiervon unberührt bleibt unsere Haftung gemäß Ziffer 4 dieses Vertrages. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8.5. Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware beim Besteller, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen.
8.6. Die Schadensersatzansprüche des Bestellers verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
Dies gilt nicht, wenn von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verschuldete Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, oder wenn wir oder unsere gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt haben, oder wenn unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben.

9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware (Vorbehaltsware) bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Besteller jetzt oder zukünftig entstehen, vor.
9.2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach vorheriger angemessener Fristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Besteller gestattet uns zu diesem Zwecke seine Räume, Grundstücke oder Baustellen zu betreten und die Ware in Besitz zu nehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfänden wir die Vorbehaltsware ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung berechtigt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers nach Abzug angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
9.3. Der Besteller hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
9.4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Besteller unverzüglich auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.
9.5. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
zu veräußern oder zu verwenden, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Die Vorbehaltsware darf für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes weder zur Sicherung übereignet noch verpfändet werden. Der Besteller tritt hiermit schon jetzt bis zur vollständigen Tilgung unserer Forderungen sämtliche, die ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund gegen seinen Besteller oder Dritte entstehende Forderung an uns ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware vor oder nach der Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Unsere Befugnis die Forderung selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, sofern der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist. Auf unser Verlangen hat der Besteller die Abtretung seinem Besteller anzuzeigen und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Wir behalten uns ferner das Recht vor, unsererseits die Abtretung anzuzeigen.
9.6. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware oder der Einbau wird durch den Besteller stets für uns vorgenommen. Wird diese Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt oder eingebaut, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung bzw. Umbildung. Für die durch die Verarbeitung oder Umbildung entstehenden neuen Sachen gilt das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache untrennbar vermischt, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Bestellers in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, so sind wir und der Besteller uns darüber einig, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Besteller für uns.
9.7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
9.8. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

10. Warenkennzeichnung
Eine Veränderung unserer Produkte und jede Sonderstempelung, die als Ursprungszeichen des Käufers oder Dritten gelten oder den Anschein erwecken könnten, dass es sich um ein Sondererzeugnis handelt, sind unzulässig.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Leistungen sowie sämtlicher Streitigkeiten in Zusammenhang mit dem Kaufvertrag ist der Firmensitz. Wir sind aber berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.
11.2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

Die Preisliste 2016 ist gültig ab dem 01.09.2016
Vorausgegangene Preislisten und Preisangaben in Katalogen verlieren damit ihre Gültigkeit. Alle Preisangaben sind unverbindliche Verkaufspreise, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es gelten die Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma WITA. Produktionsbedingte Abweichungen in Maßen und Ausführungen, sowie technische Änderungen und Irrtümer vorbehalten.

Zahlungsbedingungen:
Innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum abzüglich 3% Skonto oder 30 Tagen ohne Abzug. Lieferbedingungen Inland: Rechnungsbeträge bis netto 500,- Euro ab Werk, über 500,- Euro frei Haus.
Lieferbedingungen Ausland: Rechnungsbeträge bis netto 500,- ab Werk, über 500,- Euro frei bis deutsche Grenze.